Befreiung von der Hundesteuer beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung auf einen Hund angewiesen sind, sind Sie in der Regel von der Hundesteuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der behinderte Mensch auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist.
In den meisten hessischen Gemeinden wird zurzeit – entsprechend der Mustersatzungen des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes – eine Steuerbefreiung gewährt. Diese gilt für Blindenführhunde sowie für "Hunde, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen", zum Teil aber auch nur für Blindenführhunde.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde WaldbrunnLt. Satzung der Gemeinde Waldbrunn bitten wir Folgendes zu beachten:
§ 6
Steuerbefreiungen
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.
Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die als anerkannte Jagdhunde verwendet werden. Eine enstprechende Bescheinigung ist vorzulegen. Die Befreiung gilt für maximal zwei Hunde pro Jagdbezirk.
Verfahrensablauf
Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Wenn vorhanden, können entsprechende Antragsformulare verwendet werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Kopie des Schwerbehindertenausweises
- bei gewerblicher Hundehaltung, zusätzlich: Handelsregisterauszug des Betriebes
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.
Rechtsgrundlage
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde
Bemerkungen