Grundstücksanschlüsse
Leistungsbeschreibung
Für die Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser und Abwasseranschluss ist die Gemeinde zuständig. Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat die Pflicht, dieses Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen. Die Anschlussleitung wird ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt.
Ähnliches gilt für jeden Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Trink- und/oder Betriebswasser benötigt wird. Auch hier gilt die Pflicht, dieses Grundstück an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Den Anschluss an die Wasserverbrauchsanlage und die Inbetriebnahme ist ausschließlich durch die Gemeinde oder deren Beauftragte gestattet.
Die Anschlüsse werden i. d. R. bis 1 m auf das Grundstück vorgelegt und dem Eigentümer in Rechnung gestellt.
Welche Gebühren fallen an?
Die Anschlusskosten sind individuell und werden gemäß kommunaler Satzung und auf Rechnungsnachweis abgerechnet.