Die Gemeindevertretung der Gemeinde Waldbrunn hat in ihrer Sitzung am 18.10.2022 die 2. Änderung und teilweise Aufhebung des Bebauungsplanes „Auf der Ellar Heg“, Ortsteil Fussingen, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Sie hat gleichzeitig die auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen (HBO), die gemäß § 9 (4) BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befindet sich im Ortsteil Fussingen, südlich der Hausener Straße und grenzt im Osten an die Straße Ellarer Weg an. Es handelt sich in der Gemarkung Fussingen, Flur 28, um die Flurstücke 28, 30/1, 31, 16 teilweise und 9/2 teilweise. Hinzu kommt eine externe Maßnahmenfläche F1 in der Gemarkung Lahr, Flur 8, Flurstück 57 teilweise.
Die Bebauungsplanänderung und die Begründung können bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Waldbrunn (Westerwald), I. Stock, Hauser Kirchweg 4, 65620 Waldbrunn (Westerwald)-Fussingen von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung und zusammenfassender Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an auch auf der Internetseite der Gemeinde Waldbrunn (Westerwald), www.waldbrunn.de, zugänglich gemacht.
Hinweis gem. § 215 Abs. 1 BauGB, Verletzung von Vorschriften:
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.
Hinweis gem. § 44 Abs. 5 BauGB, Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.“
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Waldbrunn (Westerwald)
65620 Waldbrunn (Westerwald), den 07.11.2022
gez. Peter Blum, Bürgermeister