Beschwerden über vermehrtes Abbrennen von Böller


Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, zu denen Feuerwerkskörper und Böller gehören, nach § 23 des Sprengstoffgesetzes grundsätzlich verboten ist und nur am 31. Dezember und 1. Januar eines jeden Jahres abgebrannt werden darf.

Im Ortsteil Lahr kommt es seit Wochen vermehrt zum Abbrennen von Böller. Wir bitten dringend darum, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und/oder Böllern zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlungen muss mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gerechnet werden.