Bordsteinrampen (egal in welcher Form) sind vor Grundstückszufahrten nicht zulässig


Bordsteinrampen, die zwischen dem Bordstein und der Straße gelegt werden, gewinnen immer mehr an Popularität. Sie sollen die Auf- und Abfahrt auf das eigene Grundstück erleichtern und auch die Reifen entlasten.

Im Rahmen von regelmäßigen Kontrollfahrten musste die Straßenverkehrsbehörde feststellen, dass in der Gemeinde vermehrt Bordsteinrampen im Zufahrtsbereich der Grundstücksein- und Ausfahrten ausgelegt wurden.

Hessen Mobil hat uns darauf hingewiesen und gebeten, darauf aufmerksam zu machen, dass die Verwendung von Borsteinrampen, die vor Grundstückszufahrten in die Rinne gelegt werden (z. B. aus Gummi/Plastik, Metall oder Holz), nicht zulässig sind. Die Entwässerung der Straße wird dadurch beeinträchtigt, die Durchführung des Winterdienstes wird eingeschränkt und andere Verkehrsteilnehmer werden gefährdet.

Durch Bordsteinrampen kann es beispielsweise zu Stürzen von Radfahrern, Sachschäden an anderen Fahrzeugen oder zu Verletzungen von Fußgängern kommen, wenn ein Fahrzeug die Bordsteinrampe streift und diese weg katapultiert. Im Winter besteht die erhöhte Gefahr, dass die mobilen Bordsteinrampen durch die Pflüge der Winterdienstfahrzeuge erfasst und zu Geschossen werden. Im schlimmsten Fall können andere Verkehrsteilnehmende – gleich, ob zu Fuß, mit dem Rad oder mit dem PKW – von der Bordsteinrampe getroffen und schwer verletzt werden.

In Fällen, in denen die Anwohner unerlaubt die Rampe mithilfe von Schrauben an der Straße/Bordstein befestigt haben, wird darauf hingewiesen, dass es sich hier bei der damit verbundenen Beschädigung der Straße um eine strafbare Sachbeschädigung handelt. (§303 StGB)

Die Straßenverkehrsbehörde weist daher alle Eigentümer und Anlieger auf die Pflicht zur Entfernung entsprechend angebrachter Bordsteinrampen hin.

In den nächsten Wochen wird die Straßenverkehrsbehörde verstärkt auf die Verwendung von Bordsteinrampen achten und zur Beseitigung auffordern.

Ein Tipp für besondere Erfordernisse: Sollte im Einzelfall der vorhandene Bordstein zu hoch für ein normales Überfahren sein, kann dieser auf Kosten des Grundstückeigentümers abgesenkt werden. Hierfür steht das Baumt der Gemeinde Waldbrunn (Westerwald) für Fragen und zur Beratung gerne zur Verfügung.