Bäume und Sträucher verschönern das Ortsbild und das eigene Grundstück, auch schaffen sie Lebensräume für allerlei Tiere. Doch können durch überhängende Äste und zu breit und hoch wachsende Hecken, oder nasses Laub auf Gehwegen schnell Gefahrensituationen entstehen.
Gerade an Kreuzungen, Einmündungen von Straßen sowie Fuß- und Radwegen sind Behinderungen durch Grünbewuchs oder nicht beseitigtes Laub gefährlich. Die Beschwerden über mangelnde private Straßenreinigung oder überhängenden Bewuchs mehren sich.
Bevor im März wieder die Brut- und Setzzeit der Tiere beginnt, ist jetzt der richtige Zeitpunkt zum Zurückschneiden von Hecken und Sträuchern. Die Gemeinde Waldbrunn (Westerwald) bittet um die aktive Mithilfe und erinnert daran auf Straßen und Gehwege überhängende Pflanzen und Hecken rechtzeitig zurückzuschneiden und der Straßenreinigungspflicht nachzukommen. Überhängende Äste und Sträucher von Privatgrundstücken, die auf den Bürgersteig hineinragen, dürfen keine Verkehrsschilder oder Straßenlampen verdecken oder Fußgänger behindern. Kinder unter acht Jahren sind besonders gefährdet, da sie den Gehweg mit ihrem Fahrrad benutzen müssen. Werden sie zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr.
Kommen Eigentümer der Pflicht zum Entfernen überhängenden Bewuchses nach Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, kann die Gemeinde nach § 27 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes das Zurückschneiden von Anpflanzungen veranlassen und den Grundstückseigentümern die Kosten in Rechnung stellen.
Pflicht zur Straßenreinigung:
Darüber hinaus besteht in der gesamten Gemeinde eine Pflicht zur Straßenreinigung. Wer seiner Pflicht zur Straßenreinigung (u. a. Beseitigen von Laub oder Schnee) nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Auch kann er im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden. Entsprechend der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Waldbrunn (Westerwald) sind die Eigentümer von Grundstücken zur Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze verpflichtet. Sofern Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 Metern Breite entlang der Grundstücksgrenze. Die Reinigungspflicht umfasst neben dem Entfernen von Laub, Schlamm und sonstigem Unrat jeglicher Art auch das Entfernen von Gras und Unkraut auf Gehwegen/ Straßenrinnen. Als Verkehrsteilnehmer erwarten wir, dass Grundstückseigentümer alles unternehmen, um uns und andere vor Gefahren zu schützen. Wenn alle Mitbürger den Maßstab der Rücksichtnahme auch an das eigene Verhalten anlegen, dann kann ein ordentlicher Zustand auf Waldbrunner Gehwegen erreicht werden.
Die gesamte Straßenreinigungssatzung finden Sie im Downloadbereich „Ortsrecht/Satzungen“ auf unserer Homepage.